Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

§ 1 Leistungsumfang

  1. Die Betreuung der Veranstaltung durch den Sanitätsdienst Rhein-Ruhr im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst - soweit keine erweiterten Abmachungen bestehen - die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und allgemeine Betreuungsmaßnahmen.
  2. Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen sowie der Transport von Patienten im Rahmen von Notfallrettung und Krankentransport ist im Leistungsumfang, soweit nicht ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung, nicht enthalten und wird durch die örtlich zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder gegebenenfalls durch vom Veranstalter zusätzlich beauftragtes – ärztliches - Personal geleistet.

§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlagen

  1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotenzials. Die Leitlinien und die nach "Maurer-Algorhythmus" durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden SDRR von seiner Leistungsverpflichtung.

§ 3 Pflichten und Aufgaben von SDRR

  1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt SDRR die durch die Gefahranalyse ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leitungs- und Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend § 1 dieses Vertrages zur Verfügung.
  2. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert, stellt SDRR darüber hinaus einen Einsatzleiter / eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätswachdienstes, der / die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
  3. SDRR ist nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätswachdienstes selbst liegen.
  4. SDRR behält sich die Beauftragung anderer Dienstleister, insbesondere anderer Hilfsorganisationen, vor. Diese sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen. SDRR haftet nicht für Schäden aufgrund Tätigwerdens oder Untätigbleibens oder für andere Schäden, die der Veranstalter durch den Beauftragten erleidet.
  5. SDRR behält sich das Recht zur Vertragskündigung bis zwei Wochen vor Beginn des Dienstes bzw. des ersten Diensttages, der Bestandteil dieses Vertrages ist, vor. Einer Begründung bedarf es in diese Fall nicht.

§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem SDRR unverzüglich folgende Informationen bekannt zu geben:
    • die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen
    • die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung einschließlich einer Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll
    • die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl
    • die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl
    • die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten
    • polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist
    • den genauen Programmablauf und Zeitplan
    • den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter von SDRR
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen - auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – sowie sonstige im Einzelfall wichtigen Informationen unverzüglich dem SDRR mitzuteilen.
  3. Bei wesentlichen Änderungen ist der SDRR berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.

§ 5 Haftung

  1. SDRR haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber nur für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte der SDRR in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  2. SDRR wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter der SDRR wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtungen gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter SDRR auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

§ 6 Kosten und Vergütung

  1. Die bei Durchführung des Sanitätswachdienstes der SDRR entstehenden Personal- und Materialkosten werden dem Veranstalter nach Ende der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

    Die nach § 6 Nr. 1 fällige Gebühr deckt alle Leistungen der SDRR ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätswachdienstes nach § 4 Nr. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden oder SDRR aus organisatorischen Gründen zusätzliches Personal, Gerät oder weitere Fahrzeuge einsetzt. Alle Preise verstehen sich inklusive freier Verpflegung der Mitarbeiter von SDRR durch den Veranstalter. Bei Eigenverpflegung fallen weitere Kosten an. Die Vergütung wird nach Abschluss des Sanitätswachdienstes fällig und ist am Ende des Dienstes, bei mehreren zusammenhängenden Diensten oder Diensttagen am Ende des jeweils letzten zusammenhängenden Dienstes bzw. Diensttages, bar und ohne Abzug zu entrichten.
  2. Bei Absage des Dienstes weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung hat der Veranstalter Absagekosten in Höhe von bis zu 10% des Gesamtauftragsvolumens zu tragen.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

  1. Die o. g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätswachdienstes vollständig wieder. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass das Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zumutbar ist, kann der SDRR von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Dem Veranstalter wird diese Entscheidung unverzüglich mitgeteilt.

§ 8 Salvatorische Klausel

  1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtlich unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
  2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.
Stand 05/2012